Artikel 68b VO (EG) 2003/1782

Übergangszahlungen für Obst und Gemüse

1. Die Mitgliedstaaten können bis zum 1. November 2007 beschließen, bis zum 31. Dezember 2011 bis zu 50 % des Anteils der nationalen Obergrenzen gemäß Artikel 41, der auf bestimmte zur Verarbeitung gelieferte Tomaten entfällt, die unter die Beihilferegelung gemäß Verordnung (EG) Nr. 2201/96 fielen, einzubehalten.

In diesem Fall gewähren die betreffenden Mitgliedstaaten den Betriebsinhabern innerhalb der gemäß Artikel 64 Absatz 2 festgesetzten Obergrenze jährlich eine Ergänzungszahlung.

Die Ergänzungszahlung wird Betriebinhabern, die die entsprechenden Tomaten erzeugen, nach den in Titel IV Kapitel 10g genannten Bedingungen gewährt.

2. Die Mitgliedstaaten können bis zum 1. November 2007 beschließen,

a)
bis zum 31. Dezember 2010 bis zu 100 % des Anteils der nationalen Obergrenzen gemäß Artikel 41, der auf bestimmte Obst- und Gemüsekulturen mit Ausnahme von einjährigen Kulturen gemäß Unterabsatz 3 des vorliegenden Absatz entfällt, die zur Verarbeitung geliefert werden und unter die Beihilferegelung gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 2202/96 fielen, einzubehalten; und
b)
vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2012 bis zu 75 % des Anteils der nationalen Obergrenzen gemäß Artikel 41, der auf bestimmte Obst- und Gemüsekulturen mit Ausnahme von einjährigen Kulturen gemäß Unterabsatz 3 des vorliegenden Absatz entfällt, die zur Verarbeitung geliefert werden und unter die Beihilferegelung gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 2202/96 fielen, einzubehalten.

In diesem Fall gewähren die betreffenden Mitgliedstaaten den Betriebsinhabern innerhalb der gemäß Artikel 64 Absatz 2 festgesetzten Obergrenze alljährlich eine Ergänzungszahlung.

Die Ergänzungszahlung wird nach den in Titel IV Kapitel 10g genannten Bedingungen Betriebsinhabern gewährt, die eine oder mehrere der folgenden, von dem betreffenden Mitgliedstaat festzulegenden Obst- oder Gemüsekulturen erzeugen, die zur Verarbeitung geliefert werden und unter die Beihilferegelung gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 2202/96 fielen:

a)
frische Feigen,
b)
frische Zitrusfrüchte,
c)
Tafeltrauben,
d)
Birnen,
e)
Pfirsiche und Nektarinen,
f)
bestimmte Arten von Pflaumen aus „Prunes d'Ente” .

3. Der Anteil der nationalen Obergrenzen gemäß Absatz 1, der auf Tomaten entfällt, wird wie folgt festgelegt:

Mitgliedstaat

Betrag

(Mio. EUR je Kalenderjahr)

Bulgarien 5,394
Tschechische Republik 0,414
Griechenland 35,733
Spanien 56,233
France 8,033
Italien 183,967
Zypern 0,274
Malta 0,932
Ungarn 4,512
Rumänien 1,738
Polen 6,715
Portugal 33,333
Slowakei 1,018

4. Der Anteil der nationalen Obergrenzen gemäß Absatz 2, der auf Obst- und Gemüsekulturen mit Ausnahme von einjährigen Kulturen entfällt, wird wie folgt festgelegt:

Mitgliedstaat

Betrag

(Mio. EUR je Kalenderjahr)

Bulgarien 0,851
Tschechische Republik 0,063
Griechenland 153,833
Spanien 110,633
France 44,033
Italien 131,700
Zypern

2008: 4,793

2009: 4,856

2010: 4,919

2011: 4,982

2012: 5,045

Ungarn 0,244
Rumänien 0,025
Portugal 2,900
Slowakei 0,007

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