Artikel 68b VO (EG) 2003/1782
Übergangszahlungen für Obst und Gemüse
1. Die Mitgliedstaaten können bis zum 1. November 2007 beschließen, bis zum 31. Dezember 2011 bis zu 50 % des Anteils der nationalen Obergrenzen gemäß Artikel 41, der auf bestimmte zur Verarbeitung gelieferte Tomaten entfällt, die unter die Beihilferegelung gemäß Verordnung (EG) Nr. 2201/96 fielen, einzubehalten.
In diesem Fall gewähren die betreffenden Mitgliedstaaten den Betriebsinhabern innerhalb der gemäß Artikel 64 Absatz 2 festgesetzten Obergrenze jährlich eine Ergänzungszahlung.
Die Ergänzungszahlung wird Betriebinhabern, die die entsprechenden Tomaten erzeugen, nach den in Titel IV Kapitel 10g genannten Bedingungen gewährt.
2. Die Mitgliedstaaten können bis zum 1. November 2007 beschließen,
- a)
- bis zum 31. Dezember 2010 bis zu 100 % des Anteils der nationalen Obergrenzen gemäß Artikel 41, der auf bestimmte Obst- und Gemüsekulturen mit Ausnahme von einjährigen Kulturen gemäß Unterabsatz 3 des vorliegenden Absatz entfällt, die zur Verarbeitung geliefert werden und unter die Beihilferegelung gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 2202/96 fielen, einzubehalten; und
- b)
- vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2012 bis zu 75 % des Anteils der nationalen Obergrenzen gemäß Artikel 41, der auf bestimmte Obst- und Gemüsekulturen mit Ausnahme von einjährigen Kulturen gemäß Unterabsatz 3 des vorliegenden Absatz entfällt, die zur Verarbeitung geliefert werden und unter die Beihilferegelung gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 2202/96 fielen, einzubehalten.
In diesem Fall gewähren die betreffenden Mitgliedstaaten den Betriebsinhabern innerhalb der gemäß Artikel 64 Absatz 2 festgesetzten Obergrenze alljährlich eine Ergänzungszahlung.
Die Ergänzungszahlung wird nach den in Titel IV Kapitel 10g genannten Bedingungen Betriebsinhabern gewährt, die eine oder mehrere der folgenden, von dem betreffenden Mitgliedstaat festzulegenden Obst- oder Gemüsekulturen erzeugen, die zur Verarbeitung geliefert werden und unter die Beihilferegelung gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 2202/96 fielen:
- a)
- frische Feigen,
- b)
- frische Zitrusfrüchte,
- c)
- Tafeltrauben,
- d)
- Birnen,
- e)
- Pfirsiche und Nektarinen,
- f)
- bestimmte Arten von Pflaumen aus „Prunes d'Ente” .
3. Der Anteil der nationalen Obergrenzen gemäß Absatz 1, der auf Tomaten entfällt, wird wie folgt festgelegt:
Mitgliedstaat |
Betrag (Mio. EUR je Kalenderjahr) |
---|---|
Bulgarien | 5,394 |
Tschechische Republik | 0,414 |
Griechenland | 35,733 |
Spanien | 56,233 |
France | 8,033 |
Italien | 183,967 |
Zypern | 0,274 |
Malta | 0,932 |
Ungarn | 4,512 |
Rumänien | 1,738 |
Polen | 6,715 |
Portugal | 33,333 |
Slowakei | 1,018 |
4. Der Anteil der nationalen Obergrenzen gemäß Absatz 2, der auf Obst- und Gemüsekulturen mit Ausnahme von einjährigen Kulturen entfällt, wird wie folgt festgelegt:
Mitgliedstaat |
Betrag (Mio. EUR je Kalenderjahr) |
---|---|
Bulgarien | 0,851 |
Tschechische Republik | 0,063 |
Griechenland | 153,833 |
Spanien | 110,633 |
France | 44,033 |
Italien | 131,700 |
Zypern |
2008: 4,793 2009: 4,856 2010: 4,919 2011: 4,982 2012: 5,045 |
Ungarn | 0,244 |
Rumänien | 0,025 |
Portugal | 2,900 |
Slowakei | 0,007 |
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