Artikel 69 VO (EG) 2003/1782

Fakultative Anwendung bei besonderen Formen der landwirtschaftlichen Tätigkeit und der Qualitätsproduktion

Die Mitgliedstaaten können bis zu 10 % des jedem der in Anhang VI aufgeführten Sektoren entsprechenden Anteils der nationalen Obergrenze gemäß Artikel 41 einbehalten. Bei den Sektoren landwirtschaftliche Kulturpflanzen, Rindfleisch und Schaf- und Ziegenfleischerzeugung ist dieser Einbehalt bei der Anwendung der in den Artikeln 66, 67 bzw. 68 festgelegten Höchstprozentsätze zu berücksichtigen.

In diesem Fall gewähren die betreffenden Mitgliedstaaten den Betriebsinhabern innerhalb der gemäß Artikel 64 Absatz 2 festgesetzten Obergrenze alljährlich eine Ergänzungszahlung in dem oder den vom Einbehalt betroffenen Sektor oder Sektoren.

Die Ergänzungszahlung wird für besondere Formen der landwirtschaftlichen Tätigkeit gewährt, die für den Schutz oder die Verbesserung der Umwelt oder zur Verbesserung der Qualität und der Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse wichtig sind; die Bedingungen hierfür werden von der Kommission nach dem in Artikel 144 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

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