Artikel 70 VO (EG) 2003/1782

Fakultativer Ausschluss bestimmter Arten von Direktzahlungen

(1) Die Mitgliedstaaten können bis spätestens 1. August 2004 beschließen, folgende Direktzahlungen aus der Betriebsprämienregelung auszuschließen:

a)
eine oder mehrere Direktzahlungen, die im Bezugszeitraum auf der Grundlage von

Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999,

Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2358/71,

gewährt wurden,

In diesem Fall gelten die Artikel 64 und 65 entsprechend.

b)
alle in Anhang VI genannten sonstigen Direktzahlungen im Bezugszeitraum für Betriebsinhaber in den französischen überseeischen Departements, auf den Azoren und Madeira sowie auf den Kanarischen und den Ägäischen Inseln.

(2) Die Mitgliedstaaten gewähren die Direktzahlungen nach Absatz 1 innerhalb der nach Artikel 64 Absatz 2 festgesetzten Obergrenzen zu den in Titel IV Kapitel 3, Kapitel 6 und den Kapiteln 7 bis 13 festgelegten Bedingungen.

Die Gesamtsumme der festgelegten Höchstbeträge wird von den nationalen Obergrenzen gemäß Artikel 41 nach dem in Artikel 144 Absatz 2 genannten Verfahren abgezogen.

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