Artikel 71 VO (EG) 2003/1782
Fakultative Übergangszeit
(1) Ein Mitgliedstaat kann bis spätestens 1. August 2004 beschließen, die Betriebsprämienregelung erst nach einer entweder am 31. Dezember 2005 oder am 31. Dezember 2006 endenden Übergangszeit anzuwenden, sofern in der Landwirtschaft spezielle Bedingungen vorliegen, die einen solchen Beschluss rechtfertigen.
Beschließt der betreffende Mitgliedstaat, die Betriebsprämienregelung vor Ablauf der Übergangszeit anzuwenden, so muss er einen entsprechenden Beschluss bis zum 1. August des Kalenderjahres, das dem Kalenderjahr, für das die Betriebsprämienregelung angewendet werden soll, vorausgeht, gefasst haben.
Für Hopfen endet die Übergangszeit gemäß Unterabsatz 1 am 31. Dezember 2005. Die Übergangszeit gemäß Unterabsatz 1 gilt nicht für Baumwolle, Olivenöl, Tafeloliven und Tabak.
(2) Unbeschadet des Artikels 70 Absatz 2 wendet der betreffende Mitgliedstaat in der Übergangszeit die Direktzahlungen nach Anhang VI zu den in Titel IV Kapitel 3, Kapitel 6 und den Kapiteln 7 bis 13 festgelegten Bedingungen und innerhalb der Haushaltsobergrenzen an, die dem Anteil dieser Direktzahlungen an der nationalen Obergrenze gemäß Artikel 41 entsprechen und die nach dem in Artikel 144 Absatz 2 genannten Verfahren festgesetzt werden.
Im Fall von Zahlungen für Trockenfutter gewähren die Mitgliedstaaten eine Beihilfe zu den nach dem in Artikel 144 Absatz 2 genannten Verfahren festzulegenden Bedingungen im Rahmen der genannten Haushaltsgrenzen.
(3) Die Betriebsprämienregelung ist ab dem 1. Januar des Kalenderjahres anwendbar, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Übergangsregelung ausläuft.
In diesem Fall fasst der betreffende Mitgliedstaat die Beschlüsse gemäß Artikel 58 Absatz 1, Artikel 63 Absatz 3, Artikel 64 Absatz 1 und Artikel 70 bis 1. August 2005 oder 2006, entsprechend dem in Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgelegten Termin.
(4) Die Kommission ergreift nach dem in Artikel 144 Absatz 2 genannten Verfahren die erforderlichen Maßnahmen, falls diese Übergangszeit zu ernsten Wettbewerbsverzerrungen auf dem Binnenmarkt führt und um sicherzustellen, dass die internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft eingehalten werden.
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