Artikel 71a VO (EG) 2003/1782
(1) Sofern in diesem Kapitel nichts anderes vorgesehen ist, finden die Bestimmungen dieses Titels in den neuen Mitgliedstaaten Anwendung.
Die Artikel 33, 34, 37, 38, 39, Artikel 40 Absätze 1, 2, 3 und 5, die Artikel 41, 42, 43, 47 bis 50, 53 und 58 bis 63 finden keine Anwendung.
(2) Jeder neue Mitgliedstaat, der die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung anwendet, trifft die Entscheidungen gemäß Artikel 64 Absatz 1 und Artikel 71 Absatz 1 bis zum 1. August des Jahres, das dem Jahr vorausgeht, für das der Mitgliedstaat die Betriebsprämienregelung erstmals anwenden wird.
(3) Jeder neue Mitgliedstaat, der die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung angewendet hat, kann vorsehen, dass zusätzlich zu den in Artikel 44 Absatz 2 festgelegten Voraussetzungen für die Beihilfefähigkeit gilt, dass der Ausdruck „beihilfefähige Fläche” jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs bezeichnet, die sich am 30. Juni 2003, gleichgültig ob zu diesem Datum tatsächlich genutzt oder nicht, in gutem landwirtschaftlichen Zustand befand.
Jeder neue Mitgliedstaat, der die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung angewendet hat, kann ferner vorsehen, dass die Mindestgröße der beihilfefähigen Fläche pro Betrieb, für die Zahlungsansprüche festzulegen und Zahlungen zu gewähren sind, der gemäß Artikel 143b Absatz 5 Unterabsatz 2 festgesetzten Mindestgröße der beihilfefähigen Fläche eines Betriebs entspricht.
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