Artikel 71b VO (EG) 2003/1782
Anträge auf Fördermittel
(1) Der Antrag auf Fördermittel im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist von den Betriebsinhabern bis zu einem Zeitpunkt einzureichen, den die neuen Mitgliedstaaten festlegen, spätestens jedoch bis zum 15. Mai.
(2) Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne des Artikels 40 Absatz 4 werden Betriebsinhabern keine Zahlungsansprüche zugewiesen, wenn sie die einheitliche Betriebsprämie nicht bis zum 15. Mai des ersten Jahres der Anwendung der Betriebsprämienregelung beantragen.
(3) Die den nicht zugewiesenen Zahlungsansprüchen entsprechenden Beträge fließen in die nationale Reserve gemäß Artikel 71d zurück und können erneut zugewiesen werden.
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