Artikel 71c VO (EG) 2003/1782
Obergrenze
Die nationalen Obergrenzen für die neuen Mitgliedstaaten sind in Anhang VIIIa festgelegt. Ausgenommen bei Trockenfutter, Zuckerrüben und Zichorien werden die Obergrenzen unter Berücksichtigung der Steigerungsstufen gemäß Artikel 143a berechnet und müssen daher nicht gesenkt werden.
Im Falle Bulgariens und Rumäniens gelten die Steigerungsstufen gemäß Artikel 143a für Zuckerrüben und Zichorien.
Artikel 41 Absatz 1a gilt entsprechend.
Im Falle von Wein und unter Berücksichtigung der neuesten Daten, die die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 9 und Artikel 102 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 zur Verfügung gestellt haben, passt die Kommission die nationalen Obergrenzen des Anhangs VIIIa der vorliegenden Verordnung nach dem Verfahren gemäß Artikel 144 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung an. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 1. Dezember des der Anpassung der nationalen Obergrenzen vorausgehenden Jahres den regionalen Durchschnitt des Wertes der Ansprüche gemäß Anhang VII Abschnitt N dieser Verordnung mit.
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