Artikel 71e VO (EG) 2003/1782
Zuteilung der Obergrenze gemäß Artikel 71c auf regionaler Ebene
(1) Die neuen Mitgliedstaaten wenden die Betriebsprämienregelung auf regionaler Ebene an.
(2) Die neuen Mitgliedstaaten legen die Regionen nach objektiven Kriterien fest.
Neue Mitgliedstaaten mit einer beihilfefähigen Fläche von weniger als drei Millionen Hektar können als eine einzige Region angesehen werden.
Neue Mitgliedstaaten, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung angewendet haben, können jedoch als eine einzige Region angesehen werden.
(3) Jeder neue Mitgliedstaat teilt seine nationale Obergrenze gemäß Artikel 71c nach erfolgter Kürzung gemäß Artikel 71d nach objektiven Kriterien auf die Regionen auf.
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