Artikel 71f VO (EG) 2003/1782

Regionale Anwendung der Betriebsprämienregelung

(1) Allen Betriebsinhabern, deren Betriebe sich in einer bestimmten Region befinden, werden Ansprüche zugeteilt, wobei der Wert pro Einheit der den Betriebsinhabern zustehenden Ansprüche berechnet wird, indem die gemäß Artikel 71e festgelegte regionale Obergrenze durch die auf regionaler Ebene bestimmte beihilfefähige Hektarzahl im Sinne von Artikel 44 Absatz 2 geteilt wird.

(2) Die Anzahl der Ansprüche je Betriebsinhaber entspricht der Hektarzahl, die er gemäß Artikel 44 Absatz 2 im ersten Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung angemeldet hat, außer im Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände im Sinne des Artikels 40 Absatz 4.

(3) Sofern nichts anderes vorgesehen ist, werden die Zahlungsansprüche pro Hektar nicht geändert.

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