Artikel 71h VO (EG) 2003/1782

Grünland

Die neuen Mitgliedstaaten können zudem innerhalb der regionalen Obergrenze oder eines Teils davon für die Ansprüche, die den Betriebsinhabern nach Artikel 71f Absatz 1 für am 30. Juni 2006 ausgewiesene Grünland-Hektarflächen und sonstige förderfähige Hektarflächen oder alternativ für am 30. Juni 2006 ausgewiesene Dauergrünland-Hektarflächen und sonstige förderfähige Hektarflächen zuzuteilen sind, nach objektiven Kriterien unterschiedliche Werte pro Einheit festsetzen.

Für Bulgarien und Rumänien ist der Zeitpunkt der Ausweisung der Flächen jedoch der 1. Januar 2008.

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