Artikel 71i VO (EG) 2003/1782

Milchprämien und Ergänzungszahlungen

Ab 2007 werden die 2007 zu gewährenden Beträge für Milchprämien und Ergänzungszahlungen gemäß den Artikeln 95 und 96 in die Betriebsprämienregelung einbezogen.

Die neuen Mitgliedstaaten können jedoch beschließen, dass die Beträge für Milchprämien und Ergänzungszahlungen gemäß den Artikeln 95 und 96 ab 2005 ganz oder teilweise in die Betriebsprämienregelung einbezogen werden. Die nach diesem Absatz ermittelten Ansprüche werden entsprechend geändert.

Der bei der Ermittlung von Ansprüchen auf diese Zahlungen zugrunde gelegte Betrag entspricht den gemäß den Artikeln 95 und 96 zu gewährenden Beträgen, die auf der Grundlage der einzelbetrieblichen Referenzmenge für Milch, die dem Betrieb am 31. März des Jahres, in dem diese Zahlungen ganz oder teilweise in die Betriebsprämienregelung einbezogen werden, zur Verfügung steht, berechnet werden.

Abweichend von Artikel 71a Absatz 1 gelten die Artikel 48, 49 und 50 entsprechend.

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