Artikel 71j VO (EG) 2003/1782
Zahlungsansprüche bei Flächenstilllegung
(1) Die Betriebsinhaber erhalten einen Teil ihrer Zahlungsansprüche in Form von Zahlungsansprüchen bei Flächenstilllegung.
(2) Die Zahl der Zahlungsansprüche bei Flächenstilllegungen wird festgelegt, indem die im ersten Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung ausgewiesene beihilfefähige Fläche des Betriebsinhabers im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 mit dem geltenden Flächenstilllegungssatz multipliziert wird.
Der Flächenstilllegungssatz wird berechnet, indem der Basissatz für die obligatorische Flächenstilllegung von 10 % mit dem Verhältnis multipliziert wird, das in der betreffenden Region zwischen der regionalen Grundfläche oder den regionalen Grundflächen nach Artikel 101 Absatz 3 und der beihilfefähigen Fläche im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 besteht.
(3) Der Wert der Zahlungsansprüche bei Flächenstilllegungen entspricht dem regionalen Wert für Zahlungsansprüche, wie er gemäß Artikel 71f Absatz 1 festgelegt wird.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Betriebsinhaber, die weniger als die Hektarzahl im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 angeben, die erforderlich wäre, um 92 Tonnen Getreideäquivalent gemäß Anhang IX auf der Basis der Referenzerträge gemäß Anhang XIb zu produzieren, die in dem betreffenden Mitgliedstaat gelten, in dem der Betrieb sich befindet, wobei diese Hektarzahl durch das in Absatz 2 Unterabsatz 2 genannte Verhältnis geteilt wird.
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