Artikel 71k VO (EG) 2003/1782

Voraussetzungen für die Ansprüche

(1) Abweichend von Artikel 46 Absatz 1 dürfen die nach diesem Kapitel festgesetzten Ansprüche nur innerhalb derselben Region oder zwischen Regionen mit gleichen Zahlungsansprüchen pro Hektar übertragen werden.

(2) Die neuen Mitgliedstaaten können zudem bis spätestens 1. August des Jahres, das dem Jahr der erstmaligen Anwendung der Betriebsprämienregelung vorausgeht, unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts beschließen, dass die nach diesem Kapitel festgesetzten Ansprüche in vorgegebenen Schritten und nach objektiven Kriterien nach und nach geändert werden.

Hinsichtlich der Einbeziehung der Zahlungen für Obst und Gemüse in die Betriebsprämienregelung können die neuen Mitgliedstaaten jedoch bis spätestens 1. April 2008 oder 1. August des Jahres, das dem Jahr der erstmaligen Anwendung der Betriebsprämienregelung vorausgeht, beschließen, die Abweichung gemäß Unterabsatz 1 anzuwenden.

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