Artikel 71l VO (EG) 2003/1782

Fakultative Anwendung

(1) Kapitel 5 Abschnitte 2, 3 und 4 gilt für die neuen Mitgliedstaaten unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen. Abschnitt 4 gilt jedoch nicht für neue Mitgliedstaaten, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 143b anwenden.

(2) Wird in den Abschnitten 2 und 3 des Kapitels 5 — insbesondere hinsichtlich der einzelstaatlichen Obergrenze(n) — auf Artikel 41 Bezug genommen, gilt dies als Bezugnahme auf Artikel 71c.

(3) Der Bericht nach Artikel 64 Absatz 3 berücksichtigt die in diesem Kapitel vorgesehenen Optionen.

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