Artikel 71m VO (EG) 2003/1782
Betriebsinhaber ohne beihilfefähige Flächen
Abweichend von den Artikeln 36 und 44 Absatz 2 wird ein Betriebsinhaber, der Zahlungen nach Artikel 47 bezogen hat oder in einem Sektor gemäß Artikel 47 tätig war und Zahlungsansprüche gemäß Artikel 71d erwirbt, jedoch im ersten Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung über keine beihilfefähigen Flächen im Sinne des Artikels 44 Absatz 2 verfügt, von dem Mitgliedstaat ermächtigt, von der Verpflichtung abzuweichen, eine Hektaranzahl beihilfefähiger Flächen, die der Anzahl der Ansprüche entspricht, nachzuweisen, sofern er mindestens 50 % der vor Einführung der Betriebsprämienregelung ausgeübten landwirtschaftlichen Tätigkeit, ausgedrückt in Großvieheinheiten (GVE), beibehält.
Bei einer Übertragung der Zahlungsansprüche kann der Empfänger diese Ausnahmeregelung nur dann in Anspruch nehmen, wenn alle der Ausnahmeregelung unterliegenden Zahlungsansprüche übertragen werden.
Für Malta gilt Absatz 2 jedoch nicht, und die in Absatz 1 vorgesehene Ausnahmeregelung gilt für Malta ohne die Bedingung, dass der Betriebsinhaber mindestens 50 % der vor Einführung der Betriebsprämienregelung ausgeübten landwirtschaftlichen Tätigkeit, ausgedrückt in Großvieheinheiten (GVE), beibehalten muss.
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