Artikel 75 VO (EG) 2003/1782

Überschreitung der Grundfläche

(1) Übersteigen die Flächen, für die eine Beihilfe beantragt wird, die Grundfläche, so wird die Fläche jedes Betriebsinhabers, für die eine Beihilfe beantragt wird, in diesem Jahr anteilsmäßig verringert.

(2) Unterteilt ein Mitgliedstaat seine Grundfläche in Teilgrundflächen, so wird eine Verringerung nach Absatz 1 nur bei Betriebsinhabern mit Teilgrundflächen, bei denen die Obergrenze überschritten wurde, vorgenommen. Diese Verringerung erfolgt, wenn in dem betreffenden Mitgliedstaat die Flächenanteile von Teilgrundflächen, für die die Obergrenze nicht erreicht wurde, den Teilgrundflächen zugerechnet wurden, für die die Obergrenze überschritten wurde.

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