Artikel 78 VO (EG) 2003/1782

Beihilfefläche

(1) Die Beihilfe wird im Rahmen einer Garantiehöchstfläche von 1648000 Hektar gewährt.

(2) Übersteigen die Flächen, für die eine Beihilfe beantragt wird, die Garantiehöchstfläche, so wird die Fläche jedes Betriebsinhabers, für die eine Beihilfe beantragt wird, in diesem Jahr nach dem in Artikel 144 Absatz 2 genannten Verfahren anteilmäßig verringert.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.