Artikel 82 VO (EG) 2003/1782

Überschreitung der Grundfläche

(1) Übersteigen die Reisanbauflächen in einem Mitgliedstaat in einem bestimmten Jahr die nationale Grundfläche nach Artikel 81, so wird die Fläche, für die je Betriebsinhaber eine Beihilfe beantragt wird, in diesem Jahr anteilmäßig verringert.

(2) Unterteilt ein Mitgliedstaat seine nationale Grundfläche oder seine Grundflächen in Teilgrundflächen, so wird eine Verringerung nach Absatz 1 nur bei Betriebsinhabern mit Teilgrundflächen, bei denen die Obergrenze überschritten wurde, vorgenommen. Diese Verringerung erfolgt, wenn in dem betreffenden Mitgliedstaat die Flächenanteile von Teilgrundflächen, für die die Obergrenze nicht erreicht wurde, den Teilgrundflächen zugerechnet wurden, für die die Obergrenze überschritten wurde.

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