Artikel 83 VO (EG) 2003/1782

Gemeinschaftsbeihilfe

(1) Betriebsinhaber, die Schalenfrüchte erzeugen, erhalten eine Gemeinschaftsbeihilfe nach den Bestimmungen dieses Kapitels.

Schalenfrüchte sind

Mandeln der KN-Code 080211 und 080212,

Haselnüsse der KN-Code 080221 und 080222,

Walnüsse der KN-Code 080231 und 080232,

Pistazien des KN-Codes 080250,

Johannisbrot des KN-Codes 12121010.

(2) Die Mitgliedstaaten können die Beihilfe nach Erzeugnissen oder durch Vergrößerung bzw. Verringerung der in Artikel 84 Absatz 3 festgelegten nationalen Garantieflächen staffeln. Der Gesamtbetrag der gewährten Beihilfe in einem Mitgliedstaat darf jedoch die Höchstgrenze nach Artikel 84 Absatz 1 nicht übersteigen.

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