Artikel 83 VO (EG) 2003/1782
Gemeinschaftsbeihilfe
(1) Betriebsinhaber, die Schalenfrüchte erzeugen, erhalten eine Gemeinschaftsbeihilfe nach den Bestimmungen dieses Kapitels.
Schalenfrüchte sind
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Mandeln der KN-Code 080211 und 080212,
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Haselnüsse der KN-Code 080221 und 080222,
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Walnüsse der KN-Code 080231 und 080232,
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Pistazien des KN-Codes 080250,
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Johannisbrot des KN-Codes 12121010.
(2) Die Mitgliedstaaten können die Beihilfe nach Erzeugnissen oder durch Vergrößerung bzw. Verringerung der in Artikel 84 Absatz 3 festgelegten nationalen Garantieflächen staffeln. Der Gesamtbetrag der gewährten Beihilfe in einem Mitgliedstaat darf jedoch die Höchstgrenze nach Artikel 84 Absatz 1 nicht übersteigen.
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