Artikel 85 VO (EG) 2003/1782

Überschreitung der Teilgrundflächen

Unterteilt ein Mitgliedstaat seine nationale Garantiefläche in Teilgrundflächen und wird die Obergrenze einer oder mehrerer Teilgrundflächen überschritten, so wird die Fläche, für die je Betriebsinhaber eine Gemeinschaftsbeihilfe beantragt wird, in diesem Jahr für Betriebsinhaber mit Teilgrundflächen, bei denen die Obergrenze überschritten wurde, anteilmäßig verringert. Diese Verringerung erfolgt, wenn in dem betreffenden Mitgliedstaat die Flächenanteile von Teilgrundflächen, für die die Obergrenzen nicht erreicht wurden, den Teilgrundflächen zugerechnet wurden, für die die Obergrenzen überschritten wurden.

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