Artikel 86 VO (EG) 2003/1782

Beihilfevoraussetzungen

(1) Die Gemeinschaftsbeihilfe wird insbesondere ab einer bestimmten Mindestfläche und -baumbestandsdichte gezahlt.

(2) Flächen im Rahmen von Verbesserungsplänen im Sinne des Artikels 14 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über eine gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse(1) sind ab dem 1. Januar des Jahres nach Ablauf des Verbesserungsplans beihilfefähig.

(3) Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass die Gemeinschaftsbeihilfe nur Betriebsinhabern gewährt wird, die Mitglied einer anerkannten Erzeugerorganisation im Sinne der Artikel 11 oder 14 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 sind.

(4) Findet Absatz 3 Anwendung, so können die Mitgliedstaaten beschließen, dass die Zahlung der Beihilfe nach Absatz 1 an eine Erzeugerorganisation zugunsten von deren Mitgliedern erfolgt. Der Betrag der bei der Erzeugerorganisation eingegangenen Beihilfe wird an deren Mitglieder ausgezahlt. Die Mitgliedstaaten können jedoch einer Erzeugerorganisation gestatten, als Ausgleich für die an deren Mitglieder geleisteten Dienste bis zu 2 % des Betrags der Gemeinschaftshilfe einzubehalten.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 118 vom 20.5.1972, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1363/95 der Kommission (ABl. L 132 vom 16.6.1995, S. 8).

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