Artikel 87 VO (EG) 2003/1782
Nationale Beihilfe
(1) Die Mitgliedstaaten können ergänzend zu der Gemeinschaftsbeihilfe eine nationale Beihilfe von bis zu 120,75 EUR/ha pro Jahr gewähren.
(2) Die nationale Beihilfe darf nur für Flächen gezahlt werden, für die eine Gemeinschaftsbeihilfe gewährt wird.
(3) Die Mitgliedstaaten können beschließen, die nationale Beihilfe nur Betriebsinhabern zu gewähren, die Mitglied einer anerkannten Erzeugerorganisation im Sinne der Artikel 11 oder 14 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 sind.
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