Artikel 88 VO (EG) 2003/1782

Beihilfe

Erzeuger von Energiepflanzen erhalten eine Beihilfe von 45 EUR/ha Anbaufläche pro Jahr nach den Bestimmungen dieses Kapitels.

Energiepflanzen sind Pflanzen, die im Wesentlichen zur Herstellung folgender Energieprodukte erzeugt werden:

als Biokraftstoffe eingestufte Produkte, die in Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 2003/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2003 zur Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen oder anderen erneuerbaren Kraftstoffen im Verkehrssektor(1) aufgeführt sind,

elektrische und thermische Energie, die aus Biomasse gewonnen wird.

Die Artikel 143a und 143c gelten nicht für die Beihilfe für Energiepflanzen in der Gemeinschaft, wie sie am 1. Januar 2007 besteht.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 123 vom 17.5.2003, S. 42.

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