Artikel 89 VO (EG) 2003/1782
Garantiehöchstfläche
(1) Die Beihilfe wird im Rahmen einer Garantiehöchstfläche von 2000000 Hektar gewährt.
(2) Übersteigen die Flächen, für die eine Beihilfe beantragt wird, die Garantiehöchstfläche, so wird die beantragte Fläche für jeden Betriebsinhaber in diesem Jahr nach dem in Artikel 144 Absatz 2 genannten Verfahren anteilmäßig verringert.
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