Artikel 89 VO (EG) 2003/1782

Garantiehöchstfläche

(1) Die Beihilfe wird im Rahmen einer Garantiehöchstfläche von 2000000 Hektar gewährt.

(2) Übersteigen die Flächen, für die eine Beihilfe beantragt wird, die Garantiehöchstfläche, so wird die beantragte Fläche für jeden Betriebsinhaber in diesem Jahr nach dem in Artikel 144 Absatz 2 genannten Verfahren anteilmäßig verringert.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.