Artikel 90 VO (EG) 2003/1782

Beihilfevoraussetzungen

Die Beihilfe wird nur für Flächen gewährt, deren Produktion Gegenstand eines Vertrags zwischen dem Betriebsinhaber und der Verarbeitungsindustrie oder zwischen dem Betriebsinhaber und dem Aufkäufer ist, ausgenommen in Fällen der Verarbeitung durch den Betriebsinhaber im eigenen Betrieb.

Flächen, für die die Anwendung der Energiepflanzenregelung beantragt wurde, können bei der in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 und in Artikel 54 Absatz 2, Artikel 63 Absatz 2, Artikel 71j und Artikel 107 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Stilllegungsquote nicht als stillgelegte Flächen berücksichtigt werden.

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