Artikel 90a VO (EG) 2003/1782
Einzelstaatliche Beihilfe
Die Mitgliedstaaten dürfen einzelstaatliche Beihilfen von bis zu 50 % der Anfangskosten gewähren, die beim Anbau von Dauerkulturen auf Flächen entstehen, für die die Energiepflanzenbeihilfe beantragt wurde.
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