Artikel 95 VO (EG) 2003/1782

Milchprämie

(1) Von 2004 bis 2007 kommen Milcherzeuger für eine Milchprämie in Betracht. Die Prämie wird je Kalenderjahr und Betrieb und je Tonne prämienfähiger einzelbetrieblicher Referenzmenge, über die der Betrieb verfügt, gezahlt.

(2) Unbeschadet des Absatzes 3 und der Kürzungen aus der Anwendung des Absatzes 4 wird die in Tonnen ausgedrückte einzelbetriebliche Milchreferenzmenge, die dem Betrieb am 31. März des jeweiligen Kalenderjahres zur Verfügung steht, multipliziert mit

8,15 EUR/t für das Kalenderjahr 2004,

16,31 EUR/t für das Kalenderjahr 2005,

24,49 EUR/t für die Kalenderjahre 2006 und 2007 und

im Fall der Anwendung des Artikels 70 für die folgenden Kalenderjahre.

Für Polen und Slowenien wird der Betrag je Tonne für die Milchprämie 2004 mit der vorläufigen einzelbetrieblichen Referenzmenge multipliziert, die dem Betrieb am 1. Mai 2004 zur Verfügung steht.

(3) Einzelbetriebliche Referenzmengen, die bis zum 31. März des jeweiligen Kalenderjahres Gegenstand einer zeitweiligen Übertragung gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor(1) oder Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor(2) waren, gelten als Mengen, die in diesem Kalenderjahr im Betrieb des Empfängers verfügbar sind.

(4) Für die Anwendung des Absatzes 2 gilt: Überschreitet am 31. März des betreffenden Kalenderjahres die Summe aller einzelbetrieblichen Referenzmengen in einem Mitgliedstaat die Summe der entsprechenden für den Zwölfmonatszeitraum 1999/2000 festgesetzten Gesamtmengen dieses Mitgliedstaats gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92, so trifft der betreffende Mitgliedstaat auf der Grundlage objektiver Kriterien die erforderlichen Maßnahmen, um den Gesamtbetrag der prämienfähigen einzelbetrieblichen Referenzmengen in seinem Hoheitsgebiet zu verringern.

Für Deutschland und Österreich beträgt die auf der Grundlage der Referenzmengen für den Zwölfmonatszeitraum 1999/2000 festgesetzte Obergrenze jedoch 27863827,288 bzw. 2750389,712 Tonnen.

Für die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei sind die in Unterabsatz 1 genannten Gesamtmengen in Tabelle f des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates(3) angegeben.

Für die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei ist der in Unterabsatz 1 genannte Zwölfmonatszeitraum der Zeitraum 2004/2005.

Im Falle Bulgariens und Rumäniens werden die Gesamtmengen nach Unterabsatz 1 in Tabelle f des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates festgesetzt und nach Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates überprüft.

Im Falle Bulgariens und Rumäniens gilt als Zwölfmonatszeitraum nach Unterabsatz 1 der Zeitraum 2006/2007.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 405 vom 31.12.1992, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 572/2003 der Kommission (ABl. L 82 vom 29.3.2003, S. 20).

(2)

Siehe Seite 123 dieses Amtsblatts.

(3)

ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 123.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.