Artikel 94 VO (EG) 2003/1782

Voraussetzungen

Die Beihilfe wird nur für die Kartoffelmenge gewährt, für die der Kartoffelerzeuger und der Stärkehersteller im Rahmen des diesem zugeteilten Kontingents nach Artikel 2 Absatz 2 oder Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1868/94 einen Anbauvertrag geschlossen haben.

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