Artikel 98 VO (EG) 2003/1782

Beihilfe

Im Fall der Anwendung des Artikels 70 in Finnland und Schweden nördlich von 62o nördlicher Breite sowie in einigen angrenzenden Gebieten mit vergleichbaren Bedingungen, die die landwirtschaftliche Tätigkeit in besonderem Maße erschweren, wird Betriebsinhabern, die Getreide, Ölsaaten, Leinsamen sowie Faserflachs und -hanf erzeugen, eine spezifische Beihilfe in Höhe von 24 EUR/t, multipliziert mit den im Regionalisierungsplan für die betreffende Region ausgewiesenen Erträgen, bis zu einer von der Kommission gemäß Artikel 64 Absatz 2 festgesetzten Obergrenze, die dem Anteil dieser Beihilfe an der in Artikel 41 genannten nationalen Obergrenze entspricht, gewährt.

Überschreitet der Gesamtbetrag der beantragten Beihilfe die festgesetzte Obergrenze, so wird die Beihilfe je Betriebsinhaber in diesem Jahr anteilmäßig gekürzt.

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