Artikel 99 VO (EG) 2003/1782

Beihilfe

(1) Im Fall der Anwendung des Artikels 70 gewähren die Mitgliedstaaten alljährlich eine Beihilfe nach Anhang XI für die Erzeugung von Basissaatgut oder zertifiziertem Saatgut für eine oder mehrere der in Anhang XI aufgeführten Arten.

(2) Wird für die bei der Feldbesichtigung akzeptierte Fläche, für die eine Beihilfe für Saatgut beantragt wird, außerdem ein Antrag auf die einheitliche Betriebsprämie gestellt, so wird der Betrag der Saatgutbeihilfe außer bei den in Anhang XI Nummern 1 und 2 genannten Arten um den in einem bestimmten Jahr für die betreffende Fläche zu gewährenden Betrag der einheitlichen Betriebsprämie gekürzt, wobei jedoch auf höchstens null gekürzt werden darf.

(3) Der Betrag der beantragten Beihilfe darf eine von der Kommission gemäß Artikel 64 Absatz 2 festgesetzte Obergrenze, die dem Anteil der Saatgutbeihilfe für die betreffenden Arten an der in Artikel 41 genannten Obergrenze entspricht, nicht überschreiten. Für die neuen Mitgliedstaaten entspricht diese Obergrenze jedoch den in Anhang XIa genannten Beträgen.

Überschreitet der Gesamtbetrag der beantragten Beihilfen die festgesetzte Obergrenze, so wird die Beihilfe je Betriebsinhaber in diesem Jahr anteilmäßig gekürzt.

(4) Die Kommission legt nach dem in Artikel 144 Absatz 2 genannten Verfahren fest, für welche Sorten von Cannabis sativa L. die Beihilfe nach dem vorliegenden Artikel gewährt werden kann.

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