Artikel 100 VO (EG) 2003/1782

Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

(1) Im Fall der Anwendung des Artikels 66 gewähren die Mitgliedstaaten Betriebsinhabern, die landwirtschaftliche Kulturpflanzen erzeugen, unter den in diesem Kapitel festgelegten Voraussetzungen die Beihilfe, für die sich der betreffende Mitgliedstaat gemäß Artikel 66 entschieden hat, sofern nichts anderes geregelt ist.

(2) Im Sinne dieses Kapitels

beginnt das Wirtschaftsjahr am 1. Juli und endet am 30. Juni,

sind „landwirtschaftliche Kulturpflanzen” die in Anhang IX aufgeführten Kulturpflanzen.

(3) Die Mitgliedstaaten, in denen Mais keine traditionelle Kulturpflanze ist, können gestatten, dass für Grassilage unter denselben Bedingungen wie für landwirtschaftliche Kulturpflanzen die entsprechenden Flächenzahlungen gewährt werden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.