Artikel 101 VO (EG) 2003/1782

Grundflächen

Die Flächenzahlung wird je Hektar gewährt und ist regional gestaffelt.

Die Flächenzahlung wird für die Fläche gewährt, die mit landwirtschaftlichen Kulturpflanzen bestellt ist oder nach Artikel 107 der vorliegenden erordnung stillgelegt wurde und die die Gesamthektarzahl der in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 der Kommission(1) unter Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1017/94 ausgewiesenen regionalen Grundfläche bzw. Grundflächen nicht übersteigt.

Die regionale Grundfläche bzw. die regionalen Grundflächen in den neuen Mitgliedstaaten wird bzw. werden jedoch von der Kommission innerhalb der Grenzen der nationalen Grundflächen gemäß Anhang XIb nach dem in Artikel 144 Absatz 2 genannten Verfahren festgesetzt.

Als Region in diesem Sinne gilt nach Wahl des betreffenden Mitgliedstaats der Mitgliedstaat oder eine Region innerhalb des Mitgliedstaats. Im Fall der Anwendung des Artikels 66 der vorliegenden Verordnung werden die Fläche oder Flächen nach Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 um die Hektarzahl verringert, die den gemäß Artikel 53 und Artikel 63 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung in der betreffenden Region vorgesehenen Zahlungsansprüchen bei Flächenstilllegung entspricht.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 der Kommission vom 22. Oktober 1999 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (ABl. L 280 vom 30.10.1999, S. 43). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1035/2003 (ABl. L 150 vom 18.6.2003, S. 24).

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