Artikel 102 VO (EG) 2003/1782

Überschreitung der Grundflächen und Obergrenze

(1) Übersteigt die Summe der Flächen, für die nach der Stützungsregelung für landwirtschaftliche Kulturpflanzen eine Zahlung beantragt wird — einschließlich der nach dieser Regelung stillgelegten Flächen bei Anwendung von Artikel 71 —, die Grundfläche, so wird die Fläche, für die je Betriebsinhaber ein Anspruch auf Zahlung besteht, für alle nach diesem Kapitel in der betreffenden Region und in dem betreffenden Wirtschaftsjahr gewährten Zahlungen anteilmäßig verringert.

(2) Die Summe der beantragten Zahlungen darf die von der Kommission gemäß Artikel 64 Absatz 2 festgesetzte Obergrenze nicht übersteigen. Überschreitet der Gesamtbetrag der beantragten Beihilfe die festgesetzte Obergrenze, so wird die Beihilfe je Betriebsinhaber in diesem Jahr anteilmäßig gekürzt.

(3) Im Falle der Anwendung des Artikels 71 werden Flächen, für die keine Zahlung gemäß diesem Kapitel beantragt wird, die aber zur Begründung eines Beihilfeantrags gemäß Kapitel 12 herangezogen werden, bei der Berechnung der Flächen, für die eine Zahlung beantragt wird, ebenfalls berücksichtigt.

(4) Bezieht ein Mitgliedstaat die Grassilage in die Flächenzahlungen für landwirtschaftliche Kulturpflanzen ein, so wird eine gesonderte Grundfläche festgelegt. Wird die Grundfläche für landwirtschaftliche Kulturpflanzen oder für Grassilage in einem bestimmten Wirtschaftsjahr nicht ausgeschöpft, so werden die überschüssigen Hektarwerte für dasselbe Wirtschaftsjahr der entsprechenden Grundfläche zugeschlagen.

(5) Ein Mitgliedstaat, der sich dafür entschieden hat, eine oder mehrere nationale Grundflächen festzulegen, kann jede nationale Grundfläche nach von ihm festzulegenden objektiven Kriterien in Teilgrundflächen unterteilen.

Für die Anwendung dieses Absatzes verstehen sich die Grundflächen „Secano” und „Regadío” als nationale Grundflächen.

Bei Überschreitung einer nationalen Grundfläche kann der Mitgliedstaat die nach Absatz 1 anwendbare Maßnahme anhand objektiver Kriterien ganz oder teilweise auf diejenigen Teilgrundflächen konzentrieren, bei denen eine Überschreitung festgestellt wurde.

Mitgliedstaaten, die die Möglichkeiten dieses Absatzes in Anspruch nehmen wollen, unterrichten die Betriebsinhaber und die Kommission bis zum 15. September über die von ihnen getroffene Wahl und die diesbezüglichen Durchführungsbestimmungen.

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