Artikel 103 VO (EG) 2003/1782

Regionalisierungsplan

Der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 erstellte Regionalisierungsplan findet Anwendung.

Alternativ dazu gilt für neue Mitgliedstaaten, die im Jahre 2004 die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 143b anwenden und sich für die Anwendung des Artikels 66 entscheiden, dass der Regionalisierungsplan spätestens zum 1. August des letzten Jahres, in dem die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung angewandt wird, nach objektiven Kriterien zu erstellen ist. In diesen Fällen dürfen die gesamten regionalen Grundflächen und die gewichteten durchschnittlichen Referenzerträge in den Regionen die in Anhang XIb festgelegten Höchstwerte für die nationalen Grundflächen und Referenzerträge nicht überschreiten. Im Falle Bulgariens und Rumäniens ist jedoch Voraussetzung für die Anwendung dieses Absatzes, dass die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung im Jahre 2007 angewandt wird und entschieden wurde, Artikel 66 anzuwenden.

Ein Mitgliedstaat kann seinen Regionalisierungsplan anhand objektiver Kriterien auf Ersuchen der Kommission oder von sich aus ändern.

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