Artikel 104 VO (EG) 2003/1782

Grundbetrag

(1) Zur Berechnung der Flächenzahlung wird der Grundbetrag je Tonne mit dem in dem Regionalisierungsplan für die betreffende Region genannten Durchschnittsertrag für Getreide multipliziert.

(2) Bei der Berechnung nach Absatz 1 wird der Durchschnittsertrag für Getreide zugrundegelegt. Wird Mais jedoch getrennt ausgewiesen, so wird für Mais der Maisertrag und für Getreide, Ölsaaten, Leinsamen und Faserflachs und -hanf der Ertrag für anderes Getreide als Mais zugrundegelegt.

(3) Der Grundbetrag für landwirtschaftliche Kulturpflanzen und im Fall der Anwendung des Artikels 71 für Stilllegungen wird auf 63,00 EUR/t ab dem Wirtschaftsjahr 2005/2006 festgesetzt.

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