Artikel 10 VO (EG) 2003/1788

Abgabe bei Lieferungen

(1) Zur Endabrechnung der Abgabe werden die von einem Erzeuger gelieferten Mengen, falls der tatsächliche Fettgehalt vom Referenzfettgehalt abweicht, mittels Koeffizienten und unter Bedingungen, die beide nach dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Verfahren festzulegen sind, nach oben bzw. unten berichtigt.

(2) Liegt die Summe der nach Absatz 1 berichtigten Lieferungen auf nationaler Ebene unter den tatsächlichen Lieferungen, so wird die Abgabe auf der Grundlage der tatsächlichen Lieferungen berechnet. In diesem Fall wird jede Berichtigung nach unten proportional verringert, um die Summe der berichtigten Lieferungen auf die Höhe der tatsächlichen Lieferungen zu bringen.

Liegt die Summe der gemäß Absatz 1 berichtigten Lieferungen über den tatsächlichen Lieferungen, so wird die Abgabe auf der Grundlage der berichtigten Lieferungen berechnet.

(3) Je nach Entscheidung des Mitgliedstaats wird der Beitrag der Erzeuger zur Zahlung der fälligen Abgabe, gegebenenfalls nach Neuzuweisung des ungenutzten Anteils der für Lieferungen zugewiesenen einzelstaatlichen Referenzmenge, die proportional zu den Referenzmengen der einzelnen Erzeuger oder nach objektiven, von den Mitgliedstaaten festzulegenden Kriterien erfolgt, wie folgt festgelegt:

a)
entweder auf nationaler Ebene nach Maßgabe der Überschreitung der verfügbaren Referenzmenge des einzelnen Erzeugers,
b)
oder zunächst auf der Ebene des Abnehmers und anschließend gegebenenfalls auf einzelstaatlicher Ebene.

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