Artikel 11 VO (EG) 2003/1788

Rolle des Abnehmers

(1) Der Abnehmer ist für die Erhebung der Beiträge von den Erzeugern zuständig, die die Erzeuger als fällige Abgabe zu entrichten haben, und zahlt der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats bis zu einem Zeitpunkt und nach Bedingungen, die beide nach dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Verfahren festzulegen sind, den Betrag dieser Beiträge, die er bei der Zahlung des Milchpreises an die Erzeuger, die für die Überschreitung verantwortlich sind, einbehält oder ansonsten auf andere geeignete Weise erhebt.

(2) Tritt ein Abnehmer ganz oder teilweise an die Stelle eines oder mehrerer Abnehmer, so werden für den Rest des laufenden Zwölfmonatszeitraums die für die Erzeuger verfügbaren einzelbetrieblichen Referenzmengen, abzüglich der bereits gelieferten Mengen unter Berücksichtigung von deren Fettgehalt, in Rechnung gestellt. Diese Bestimmungen gelten auch, wenn ein Erzeuger von einem Abnehmer zu einem anderen wechselt.

(3) Überschreiten die von einem Erzeuger gelieferten Mengen im Laufe des Referenzzeitraums die für ihn verfügbare Referenzmenge, so kann der Mitgliedstaat entscheiden, dass der Abnehmer nach Bedingungen, die vom Mitgliedstaat festgelegt werden, bei jeder Lieferung des Erzeugers, die die für ihn verfügbare Referenzmenge für Lieferungen überschreitet, einen Teil des Milchpreises als Vorauszahlung auf den Beitrag des Erzeugers zur Abgabe einbehält. Der Mitgliedstaat kann besondere Vorschriften vorsehen, nach denen die Abnehmer diese Vorauszahlung einbehalten können, wenn die Erzeuger an mehrere Abnehmer liefern.

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