Artikel 12 VO (EG) 2003/1788
Abgabe bei Direktverkäufen
(1) Bei Direktverkäufen wird der Beitrag der Erzeuger zur Zahlung der Abgabe je nach Entscheidung des Mitgliedstaats, gegebenenfalls nach Neuzuweisung des ungenutzten Anteils der für Direktverkäufe zugewiesenen einzelstaatlichen Referenzmenge auf der geeigneten Gebietsebene oder auf einzelstaatlicher Ebene festgelegt.
(2) Die Mitgliedstaaten bestimmen die Grundlage für die Berechnung des Beitrags der Erzeuger zu der fälligen Abgabe anhand der Gesamtmenge der verkauften bzw. abgegebenen oder für die Herstellung der verkauften bzw. abgegebenen Milcherzeugnisse verwendeten Milch unter Anwendung von Kriterien, die nach dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Verfahren festzulegen sind.
(3) Bei der Endabrechnung der Abgabe wird keine mit dem Fettgehalt zusammenhängende Berichtigung zugelassen.
(4) Die Modalitäten und der Zeitpunkt der Zahlung der Abgabe an die zuständige Stelle des betreffenden Mitgliedstaats werden nach dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.
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