Artikel 13 VO (EG) 2003/1788
Überschussbeträge und nichtgezahlte Beträge
(1) Wird bei Lieferungen oder Direktverkäufen festgestellt, dass die Abgabe fällig ist und der von den Erzeugern erhobene Beitrag diese übersteigt, so kann der Mitgliedstaat
- a)
- den Überschussbetrag ganz oder teilweise zur Finanzierung der Maßnahmen nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a) verwenden und/oder
- b)
- ihn ganz oder teilweise Erzeugern rückerstatten, die vorrangigen Kategorien angehören, die von dem betreffenden Mitgliedstaat nach objektiven Kriterien und innerhalb von Fristen zu bestimmen sind, welche nach dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Verfahren festzulegen sind, oder Erzeugern, die infolge einer innerstaatlichen Bestimmung, die mit der vorliegenden Regelung in keinem Zusammenhang steht, von einer außergewöhnlichen Lage betroffen sind.
(2) Wird festgestellt, dass keine Abgabe fällig ist, so werden die vom Abnehmer oder vom Mitgliedstaat gegebenenfalls erhobenen Vorauszahlungen auf die Abgabe spätestens am Ende des darauf folgenden Zwölfmonatszeitraums zurückgezahlt.
(3) Ist der Abnehmer der Verpflichtung zur Erhebung des Beitrags der Erzeuger zur Abgabe gemäß Artikel 11 nicht nachgekommen, so kann der Mitgliedstaat unbeschadet etwaiger Sanktionen gegen den säumigen Abnehmer die nichtgezahlten Beträge direkt beim Erzeuger erheben.
(4) Hält der Erzeuger bzw. der Abnehmer die Zahlungsfrist nicht ein, so gehen die nach dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Verfahren festzusetzenden Verzugszinsen an den Mitgliedstaat.
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