Artikel 14 VO (EG) 2003/1788
Nationale Reserve
(1) Jeder Mitgliedstaat bildet im Rahmen der in Anhang I festgesetzten Mengen eine einzelstaatliche Reserve insbesondere im Hinblick auf die in Artikel 7 vorgesehenen Zuteilungen. In diese fließen gegebenenfalls gemäß Artikel 15 eingezogene bzw. bei Übertragungen gemäß Artikel 19 einbehaltene bzw. durch eine lineare Verringerung der Gesamtheit der einzelbetrieblichen Referenzmengen frei werdende Mengen ein. Diese Mengen behalten ihre ursprüngliche Zweckbestimmung für „Lieferungen” oder „Direktverkäufe” .
(2) Jede einem Mitgliedstaat zugeteilte zusätzliche Menge wird automatisch der nationalen Reserve zugeschlagen und je nach zu erwartendem Bedarf in Referenzmengen für „Lieferungen” und solche für „Direktverkäufe” aufgeteilt.
(3) Die Mengen in der einzelstaatlichen Reserve haben keinen Referenzfettgehalt.
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