Artikel 15 VO (EG) 2003/1788

Inaktivität

(1) Erfüllt eine natürliche oder juristische Person, die über einzelbetriebliche Referenzmengen verfügt, während eines Zwölfmonatszeitraums nicht mehr die in Artikel 5 Buchstabe c) genannten Bedingungen, so werden diese Mengen spätestens am 1. April des darauf folgenden Kalenderjahres der nationalen Reserve zugeschlagen, es sei denn, diese Person wird vor diesem Zeitpunkt wieder Erzeuger im Sinne des Artikels 5 Buchstabe c).

Wird diese Person spätestens am Ende des zweiten Zwölfmonatszeitraums, der auf den Entzug dieser Mengen folgt, wieder Erzeuger, so wird ihr die entzogene einzelbetriebliche Referenzmenge spätestens an dem auf den Zeitpunkt ihrer Antragstellung folgenden 1. April ganz oder teilweise wieder zugeteilt.

(2) Vermarktet ein Erzeuger während eines Zwölfmonatszeitraums nicht mindestens eine Menge, die 70 % seiner einzelbetrieblichen Referenzmenge entspricht, so kann der Mitgliedstaat entscheiden, ob und unter welchen Bedingungen die nicht in Anspruch genommene Referenzmenge ganz oder teilweise der nationalen Reserve zuzuschlagen ist.

Der Mitgliedstaat legt die Bedingungen fest, unter denen eine Referenzmenge dem betreffenden Erzeuger wieder zuzuteilen ist, falls dieser die Vermarktung wieder aufnimmt.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht im Falle höherer Gewalt oder in ordnungsgemäß begründeten Fällen, die sich vorübergehend auf die Produktionskapazität des betreffenden Erzeugers auswirken und von der zuständigen Behörde als solche anerkannt werden.

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