Artikel 16 VO (EG) 2003/1788

Zeitweilige Übertragungen

(1) Die Mitgliedstaaten genehmigen vor dem Ende eines jeden Zwölfmonatszeitraums für den betreffenden Zeitraum zeitweilige Übertragungen eines Teils der einzelbetrieblichen Referenzmengen, welche die berechtigten Erzeuger nicht in Anspruch zu nehmen beabsichtigen.

Die Mitgliedstaaten können die Übertragungsmöglichkeiten nach Erzeugerkategorien oder Milchproduktionsstrukturen regeln, sie auf der Ebene der Abnehmer oder innerhalb der Regionen begrenzen; sie können in den Fällen nach Artikel 15 Absatz 3 die vollständige Übertragung genehmigen und festlegen, inwieweit der Erzeuger die Übertragung erneuern kann.

(2) Die Mitgliedstaaten können nach einem der oder nach den nachstehenden Kriterien beschließen, Absatz 1 nicht anzuwenden:

a)
Erfordernis der Erleichterung struktureller Entwicklungen und Anpassungen,
b)
zwingende Verwaltungserfordernisse.

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