Artikel 17 VO (EG) 2003/1788
Übertragungen von Referenzmengen mit Flächen
(1) Bei Verkauf, Verpachtung, Vererbung, vorweggenommener Erbfolge oder einer anderen Übertragung mit vergleichbaren rechtlichen Auswirkungen für die Erzeuger wird die einzelbetriebliche Referenzmenge nach Bedingungen, die von den Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der für die Milcherzeugung verwendeten Flächen oder anderer objektiver Kriterien und gegebenenfalls einer Vereinbarung zwischen den Parteien festgelegt werden, mit dem Betrieb auf die Erzeuger übertragen, die den Betrieb übernehmen. Der gegebenenfalls nicht mit dem Betrieb übertragene Teil der Referenzmenge wird der nationalen Reserve zugeschlagen.
(2) Wurden oder werden Referenzmengen gemäß Absatz 1 im Rahmen landwirtschaftlicher Pachtverträge oder auf andere Weise mit vergleichbarer rechtlicher Wirkung übertragen, so können die Mitgliedstaaten anhand objektiver Kriterien beschließen, dass die Referenzmenge nicht mit dem Betrieb übertragen wird, damit die Referenzmenge ausschließlich Erzeugern zugewiesen wird.
(3) Wird eine landwirtschaftliche Fläche an die öffentliche Hand und/oder zur öffentlichen Nutzung übertragen oder erfolgt die Übertragung zu nichtlandwirtschaftlichen Zwecken, so schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass die für die Wahrung der berechtigten Interessen der Beteiligten erforderlichen Maßnahmen getroffen werden und insbesondere dafür gesorgt ist, dass der ausscheidende Erzeuger die Milcherzeugung fortsetzen kann, wenn er dies beabsichtigt.
(4) Ist bei Beendigung landwirtschaftlicher Pachtverträge eine Verlängerung zu gleichartigen Bedingungen oder unter Umständen, die rechtlich vergleichbare Wirkung haben, nicht möglich und wurde zwischen den Parteien keine Vereinbarung getroffen, so werden die betreffenden einzelbetrieblichen Referenzmengen nach den von Mitgliedstaaten festgelegten oder festzulegenden Bestimmungen unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Parteien ganz oder teilweise auf die Erzeuger übertragen, die diese Referenzmengen übernehmen.
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