Artikel 8 VO (EG) 2003/1788

Verwaltung der Referenzmengen

(1) Die Kommission passt jeweils vor dem Ende eines Zeitraums nach dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Verfahren für die einzelnen Mitgliedstaaten die Aufteilung der einzelstaatlichen Referenzmengen auf „Lieferungen” und „Direktverkäufe” für den betreffenden Zeitraum unter Berücksichtigung der von den Erzeugern beantragten Umwandlungen zwischen einzelbetrieblichen Referenzmengen für Lieferungen und für Direktverkäufe an.

Für den Zeitraum 2005/2006 kann die Kommission für die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen, Slowenien und die Slowakei nach demselben Verfahren die Aufteilung der einzelstaatlichen Referenzmengen auf „Lieferungen” und „Direktverkäufe” nach Ablauf des betreffenden Zeitraums auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats anpassen. Dieser Antrag ist bei der Kommission vor dem 10. Oktober 2006 einzureichen. Die Kommission passt die Aufteilung dann baldmöglichst an.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jedes Jahr vor dem Zeitpunkt und nach den Modalitäten, die beide nach dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Verfahren hierfür festgelegt wurden, die

a)
für die Anpassung nach Absatz 1 und
b)
die Berechnung der von dem betreffenden Mitgliedstaat zu zahlenden Abgabe

erforderlichen Daten.

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