Artikel 5 VO (EG) 2003/1954
Bedingungen für bestimmte Fangtätigkeiten
(1) In den Gewässern bis 100 Seemeilen von den Basislinien der Azoren, Madeiras und der Kanarischen Inseln können die betreffenden Mitgliedstaaten den Fischfang auf die in den Häfen dieser Inseln registrierten Fischereifahrzeuge beschränken, mit Ausnahme der Gemeinschaftsschiffe, die traditionell in diesen Gewässern fischen, soweit diese den herkömmlicherweise betriebenen Fischereiaufwand nicht überschreiten.
Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Absatz werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 erlassen.
(2) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 31. Dezember 2006 einen Bericht über die Anwendung der Bestimmungen des Absatzes 1 vor und unterbreitet dem Rat, soweit erforderlich, Vorschläge zur Anpassung dieser Bestimmungen.
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