Artikel 10 VO (EG) 2003/2004
Aufteilung der Mittel
(1) Die verfügbaren Mittel werden jährlich unter den politischen Parteien auf europäischer Ebene, deren Antrag auf Gewährung einer Finanzierung nach Artikel 4 stattgegeben wurde, wie folgt aufgeteilt:
- a)
- 15 % werden zu gleichen Teilen aufgeteilt;
- b)
- 85 % werden unter denjenigen aufgeteilt, die durch gewählte Mitglieder im Europäischen Parlament vertreten sind, wobei die Aufteilung im Verhältnis zur Zahl ihrer gewählten Mitglieder erfolgt.
Für die Zwecke dieser Bestimmungen kann ein Mitglied des Europäischen Parlaments nur einer politischen Partei auf europäischer Ebene angehören.
(2) Die Finanzierung aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union darf 85 % der Kosten einer politischen Partei oder politischen Stiftung auf europäischer Ebene, die förderfähig sind, nicht überschreiten. Die Beweislast hierfür trägt die betreffende politische Partei auf europäischer Ebene.
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