Artikel 1 VO (EG) 2003/2032
Geltungsbereich
Diese Verordnung enthält detaillierte Regeln für die zweite Phase des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG zur systematischen Prüfung aller Wirkstoffe, die am 14. Mai 2000 bereits als Wirkstoffe von Biozid-Produkten auf dem Markt waren, das im Folgenden als „Prüfprogramm” bezeichnet wird.
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