Artikel 2 VO (EG) 2003/2032
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von Artikel 2 der Richtlinie 98/8/EG und Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2000.
Darüber hinaus bezeichnet der Begriff „Teilnehmer” einen Hersteller, Formulierer oder eine Vereinigung, der bzw. die eine Notifizierung übermittelt hat, die von der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2000 anerkannt worden ist, oder einen Mitgliedstaat, der sein Interesse gemäß Artikel 5 Absatz 3 der genannten Verordnung bekundet hat.
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