Artikel 3 VO (EG) 2003/2032

Alte Wirkstoffe

1. Anhang I enthält die abschließende Liste der alten Wirkstoffe, die gemäß den Anforderungen von Artikel 3 Absatz 1 oder Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2000 identifiziert worden sind oder für die im Rahmen einer Notifizierung gemäß Artikel 4 Absatz 1 der genannten Verordnung gleichwertige Informationen übermittelt worden sind.

2. Anhang II enthält die abschließende Liste der alten Wirkstoffe, für die

a)
mindestens eine Notifizierung gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2000 durch die Kommission anerkannt wurde oder
b)
ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2000 sein Interesse bekundet hat.

Diese Liste gibt für jeden darin aufgenommenen notifizierten alten Wirkstoff die Produktart(en) an, für die eine Notifizierung anerkannt wurde oder für die ein Mitgliedstaat sein Interesse bekundet hat.

3. Anhang III enthält die Liste der alten Wirkstoffe, die identifiziert wurden, für die aber weder eine Notifizierung anerkannt worden ist noch ein Mitgliedstaat sein Interesse bekundet hat.

4. Anhang VII enthält die Liste der Wirkstoffe, die nicht innerhalb der in der Verordnung (EG) Nr. 1896/2000 und der Verordnung (EG) Nr. 1687/2002 festgelegten Fristen identifiziert oder notifiziert wurden, obwohl sie nachweislich vor dem 14. Mai 2000 als Wirkstoffe in Biozid-Produkten in Verkehr gebracht wurden.

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