Artikel 4 VO (EG) 2003/2032
Nicht-Aufnahme
1. Wirkstoffe, die in Anhang III und Anhang VII enthalten sind, werden nicht im Rahmen des Prüfprogramms in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG aufgenommen.
Ein Wirkstoff, der in Anhang II enthalten ist, wird für diejenigen Produktarten, die nicht in Anhang II im Zusammenhang mit diesem Stoff angegeben sind, nicht im Rahmen des Prüfprogramms in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG aufgenommen.
2. Unbeschadet des Artikels 8 der Richtlinie 98/8/EG wird der 1. September 2006 als der Zeitpunkt bestimmt, ab dem die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 98/8/EG bestehende Zulassungen oder Registrierungen für Biozid-Produkte, die die in Anhang III und Anhang VII aufgenommenen Wirkstoffe enthalten, aufheben und dafür sorgen, dass solche Biozid-Produkte auf ihrem Hoheitsgebiet nicht in Verkehr gebracht werden.
Im Falle eines Wirkstoffs, der in Anhang II enthalten ist, gilt Unterabsatz 1 für diesen Stoff bezüglich derjenigen Produktarten, für die keine Notifizierung anerkannt worden ist.
Nach dem 1. September 2006 sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass Biozid-Produkte, die Wirkstoffe enthalten, die zur Bewertung im Rahmen des Prüfprogramms notifiziert wurden und für die eine Entscheidung über ihre Nicht-Aufnahme für bestimmte oder alle notifizierten Produktarten in die Anhänge I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG ergangen ist, auf ihrem Hoheitsgebiet bezüglich der betreffenden Produktarten nicht mehr in Verkehr gebracht werden, und dass dieses Verbot zwölf Monate nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Entscheidung wirksam wird..
3. Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung ist jeder nicht in Anhang I oder Anhang VII enthaltene Wirkstoff so zu betrachten, als wäre er nicht vor dem 14. Mai 2000 zu bioziden Zwecken in Verkehr gewesen.
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